Zum Gesetzesinhalt

RWBestV 2026

§ 3Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte

Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026

Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2026 19,63 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B20A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fdc42f4e678825b7a7e4885b7306c488196475d57221cfe05af87b653306cc6

XML-Quelle beim Herausgeber