SGB 7
§ 95Anpassung von Geldleistungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed0a8758bdc585785327f8b7739386a9c9861e9adb20535b57c34bfdea1402b3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (49)
Auswahl: 8 von 49 nachgewiesenen Verweisen.
- § 8 FRG
„… schnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt. (2) Soweit § 82 Abs. 1 des Si …“
- § 2 RAV 1997Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
„… 7 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0147. (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall …“
- § 2 RAV 1998Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
„… 8 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0023. (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall …“
- § 2 RAV 1999Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
„… 9 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0130. (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall …“
- Eingangsformel RAV 2000
„… tzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) sowie des § 95 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), - des § 215 Abs. 5 des Siebten …“
- § 2 RAV 2000Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
„… 0 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,006. (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallv …“
- § 2 RAV 2001Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
„… 1 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0191. (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall …“
- Eingangsformel RAV 2002
„… ntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 sowie mit § 95 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Abs. 6 eingefügt …“