RVermG
§ 6Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
- 1.
- vom Bund, daß das Land ein Recht zur Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so steht dieses Vermögensrecht dem Land zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde;
- 2.
- vom Land, daß es kein Recht zur Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so steht dieses Vermögensrecht dem Bund zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 4 etwas anderes ergeben würde;
- 3.
- vom Land, daß es kein Rückfallrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 an einem Vermögensrecht (§ 1) hat, so kann es sich auf dieses Recht nicht mehr berufen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005970961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 654bff2cfa9ea020d5e81c1f906b6fc14135195b6bbc6f4dcf1f0eb3deb99dbf