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RVermG

§ 3Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Verwaltungsaufgabe obliegt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005970961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 654bff2cfa9ea020d5e81c1f906b6fc14135195b6bbc6f4dcf1f0eb3deb99dbf

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