RVermG
§ 20Sondervorschriften für das Saarland
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
- 1.
- In § 6 Abs. 2 tritt an Stelle einer Frist von sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.
- 2.
- § 16 Abs. 1 findet keine Anwendung.
- 3.
- In § 16 Abs. 2 tritt an Stelle des 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags, der 6. Juli 1959, 0 Uhr.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005970961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 654bff2cfa9ea020d5e81c1f906b6fc14135195b6bbc6f4dcf1f0eb3deb99dbf