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RVermG

§ 18Kosten der Durchführung des Gesetzes

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

(1) Gerichtsgebühren sowie Abgaben, für die der Bund nach Artikel 105 des Grundgesetzes die Gesetzgebung hat, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
(2) Außergerichtliche Kosten der Übertragung von Beteiligungsrechten (§ 13) haben die Rechtsträger zu tragen, auf welche die Rechte übertragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005970961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 654bff2cfa9ea020d5e81c1f906b6fc14135195b6bbc6f4dcf1f0eb3deb99dbf

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 105 GG

    „(1) Gerichtsgebühren sowie Abgaben, für die der Bund nach Artikel 105 des Grundgesetzes die Gesetzgebung hat, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen …“