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RTrAbwG§11Abs3DV

§ 5

Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Wird eine auf der Nachversicherung nach § 72 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes beruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. April 1967 fällig oder ist der Versicherungsfall zu diesen Zeitpunkten noch nicht eingetreten, so findet § 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der in ihm bezeichneten Zahlungen die Bruttoversorgungsbezüge treten, die sich bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und der ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften, auch auf Grund von Soll- oder Kannvorschriften, ergeben würden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005380967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fa24a8df4366c61b8d18e74bac8fe14d95f3167643249b0ec6a415a2418eecb

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 131 GG

    „Wird eine auf der Nachversicherung nach § 72 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes beruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. …“