RTrAbwG§11Abs3DV
§ 7
Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005380967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fa24a8df4366c61b8d18e74bac8fe14d95f3167643249b0ec6a415a2418eecb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„Besteht der Träger der Versorgungslast aus mehreren Aufnahmeeinrichtungen (§ 61 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes), so ist der von ihnen bestellte Treuhänder oder die die Treuhänderaufgaben wahrnehmende Einrichtung ermächtigt und ver …“