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RTrAbwG§11Abs3DV

§ 7

Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Besteht der Träger der Versorgungslast aus mehreren Aufnahmeeinrichtungen (§ 61 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes), so ist der von ihnen bestellte Treuhänder oder die die Treuhänderaufgaben wahrnehmende Einrichtung ermächtigt und verpflichtet, für die den Träger der Versorgungslast bildenden Aufnahmeeinrichtungen Ansprüche nach dem Gesetz anzumelden und Zahlungen entgegenzunehmen. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte des Bundes hinsichtlich der von den Aufnahmeeinrichtungen noch nicht erstatteten, nach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes aus Bundesmitteln vorschußweise geleisteten Zahlungen bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005380967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fa24a8df4366c61b8d18e74bac8fe14d95f3167643249b0ec6a415a2418eecb

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 131 GG

    „Besteht der Träger der Versorgungslast aus mehreren Aufnahmeeinrichtungen (§ 61 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes), so ist der von ihnen bestellte Treuhänder oder die die Treuhänderaufgaben wahrnehmende Einrichtung ermächtigt und ver …“