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RTrAbwG§11Abs3DV

§ 3

Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Für Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. April 1967 fällig werden oder für zu diesen Zeitpunkten bestehende Anwartschaften der nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigten Personen einschließlich der Ehefrauen oder Kinder auf Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist zur Feststellung der Höhe des als abgetreten geltenden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu ermitteln. Für die Berechnung des Schätzwertes ist der Bruttobetrag (§ 2), der sich für den Monat Mai 1967 ergibt oder im Falle der Anwartschaft ergeben würde, im Falle einer Anwartschaft auf Waisengeld jedoch der Bruttobetrag des Halbwaisengeldes zugrunde zu legen. Die Bruttobeträge sind um 1/36 zu erhöhen. Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005380967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fa24a8df4366c61b8d18e74bac8fe14d95f3167643249b0ec6a415a2418eecb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 131 GG

    „… ßlich der Ehefrauen oder Kinder auf Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist zur Feststellung der Höhe des als abgetreten geltenden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender Anwendung der Tab …“