RTrAbwG§11Abs3DV
§ 3
Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005380967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fa24a8df4366c61b8d18e74bac8fe14d95f3167643249b0ec6a415a2418eecb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„… ßlich der Ehefrauen oder Kinder auf Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist zur Feststellung der Höhe des als abgetreten geltenden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender Anwendung der Tab …“