Zum Gesetzesinhalt

RTrAbwG§11Abs3DV

§ 2

Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zahlungen (§ 1) als abgetreten, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf des 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005380967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fa24a8df4366c61b8d18e74bac8fe14d95f3167643249b0ec6a415a2418eecb

XML-Quelle beim Herausgeber