Zum Gesetzesinhalt

RTrAbwG§11Abs3DV

§ 1

Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

(1) Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte Person nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet hat oder leistet:
1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Übergangsgehalt,
2.
Ruhevergütung, Ruhelohn, Übergangsvergütung, Übergangslohn, Übergangsbezüge,
3.
Bezüge nach den §§ 37b, 37c, 37d,
4.
Kapitalabfindung,
5.
Entlassungsgeld.
(2) Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch jährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) und frühere auf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtszuwendungen, Überbrückungszulagen).

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt G v. 23.5.1975 I 1173; G 2032-6
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005380967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fa24a8df4366c61b8d18e74bac8fe14d95f3167643249b0ec6a415a2418eecb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 131 GG

    „… son nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet hat oder …“