(1) Natürliche und juristische Personen haben Vermögensgegenstände, die sie besitzen oder innehaben und die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden oder zustehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch
1.
die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines dem öffentlichen Rechtsträger am oder nach dem 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines dem öffentlichen Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind,
2.
die Tatsachen, auf Grund derer die Herausgabe eines der Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 1 unterliegenden Vermögensgegenstandes unmöglich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwickler oder, wenn die Übernahme der Abwicklung oder die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nicht bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist, dem Bundesminister der Finanzen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle der Ergänzung der Anlage I beginnt sie hinsichtlich der neu aufgenommenen öffentlichen Rechtsträger mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt, haftet dem öffentlichen Rechtsträger für den daraus entstehenden Schaden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
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