RTrAbwG
§ 4Aufgaben des Abwicklers
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010650965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61ec689c23f2aeddcfe59ff3f97465ea1e0ebea4dbda717820b0742b74959fa7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 181 BGBInsichgeschäft
„… oweit der Abwickler verschiedene öffentliche Rechtsträger vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. (3) Der allgemeine Gerichtsstand des öffentlichen Rechtsträgers wird durch den Sitz des Abwicklers bestimmt.“