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RTrAbwG

§ 2Abwicklung

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010650965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61ec689c23f2aeddcfe59ff3f97465ea1e0ebea4dbda717820b0742b74959fa7

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