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RTrAbwG

§ 17Auffüllung der Abwicklungsmasse

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

(1) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht aus, so haben diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die Vermögensgegenstände dieses Rechtsträgers nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 übertragen worden sind, diesem öffentlichen Rechtsträger gegenüber den Fehlbetrag insoweit auszugleichen, als dies zur Schuldentilgung erforderlich ist. Die Verpflichtung zum Ausgleich beschränkt sich auf den im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der übergegangenen oder übertragenen Vermögensgegenstände abzüglich der auf ihnen ruhenden dinglichen Lasten. Dies gilt entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nur deshalb nicht nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, weil sie bereits auf Grund der in § 6 Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen sind.
(2) Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Absatz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, so ist jeder Verpflichtete nur anteilig entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf ihn übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010650965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61ec689c23f2aeddcfe59ff3f97465ea1e0ebea4dbda717820b0742b74959fa7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 135 GG

    „… ristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die Vermögensgegenstände dieses Rechtsträgers nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 übertragen worden sind, diesem öffentlichen Rechtsträger gegenüber den Fehlbetrag insoweit …“