(1) Der Abwickler hat die Vermögensgegenstände, die auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, an diese herauszugeben und, soweit es sich um Grundstücke handelt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu veranlassen.
(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind.
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind, haben den öffentlichen Rechtsträger von den vor dem 24. Mai 1949 begründeten Verbindlichkeiten freizustellen, für die dingliche Sicherungen an diesen Vermögensgegenständen bestehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
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