Zum Gesetzesinhalt

RTrAbwG

§ 15Übergegangenes Verwaltungsvermögen

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

(1) Der Abwickler hat die Vermögensgegenstände, die auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, an diese herauszugeben und, soweit es sich um Grundstücke handelt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu veranlassen.
(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind.
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind, haben den öffentlichen Rechtsträger von den vor dem 24. Mai 1949 begründeten Verbindlichkeiten freizustellen, für die dingliche Sicherungen an diesen Vermögensgegenständen bestehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010650965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61ec689c23f2aeddcfe59ff3f97465ea1e0ebea4dbda717820b0742b74959fa7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 135 GG

    „… ht vorliegend zu erachten sind. (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind, haben den öffentlichen Rechtsträger von den vor dem 24. Mai 1949 begründeten Ve …“