Zum Gesetzesinhalt

RTrAbwG

§ 20Erlöschen der Ansprüche

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Ansprüche gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1), die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 12 Abs. 1. Soweit die Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erlöschen sie mit der in § 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung; dies gilt unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 5 auch insoweit, als Ansprüche aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers nicht erfüllt werden können; die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) sowie die Rechte aus einem für den Anspruch bestehenden Pfandrecht, aus einer für ihn bestehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek werden durch die Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Mit dem Erlöschen eines Anspruchs aus dem Eigentum auf Herausgabe geht das Eigentum auf den öffentlichen Rechtsträger (§ 1) über.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010650965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61ec689c23f2aeddcfe59ff3f97465ea1e0ebea4dbda717820b0742b74959fa7

XML-Quelle beim Herausgeber