RTrAbwG
§ 12Anmeldung, Anmeldefrist
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
- 1.
- wenn der Abwickler eine frühere Anmeldung binnen drei Monaten nach Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder seiner Bestellung schriftlich bestätigt;
- 2.
- bei den in § 10 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 bezeichneten Ansprüchen sowie bei den in § 10 Nr. 2 bezeichneten Ansprüchen, soweit sie aus den dort bezeichneten öffentlichen Büchern ersichtlich sind;
- 3.
- bei den Ansprüchen auf Herausgabe der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Vermögensgegenstände;
- 4.
- bei Ansprüchen auf öffentliche Abgaben;
- 5.
- bei Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, die der Berechtigte im Besitz hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010650965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61ec689c23f2aeddcfe59ff3f97465ea1e0ebea4dbda717820b0742b74959fa7