Zum Gesetzesinhalt

RTrAbwG

§ 10Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von
1.
Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
a)
durch die Abwickler (§ 3) oder
b)
durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
2.
Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
a)
Grundstücken oder
b)
grundstücksgleichen Rechten,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;
3.
Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
a)
Grundstück oder
b)
grundstücksgleiches Recht
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;
4.
Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010650965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61ec689c23f2aeddcfe59ff3f97465ea1e0ebea4dbda717820b0742b74959fa7

XML-Quelle beim Herausgeber