RTrAbwG
§ 10Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
- 1.
- Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
- a)
- durch die Abwickler (§ 3) oder
- b)
- durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
- 2.
- Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
- a)
- Grundstücken oder
- b)
- grundstücksgleichen Rechten,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen; - 3.
- Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
- a)
- Grundstück oder
- b)
- grundstücksgleiches Recht
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist; - 4.
- Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010650965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61ec689c23f2aeddcfe59ff3f97465ea1e0ebea4dbda717820b0742b74959fa7