Zum Gesetzesinhalt

RSiedlGErgG 1935

§ 5

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen ein Grundstück oder Grundstücksteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz erworben oder aufgeteilt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010935

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8dbab1ee2149b4ee3d06c01e01b438937d9c69f13a958509d6dc2f6ed8aca199

XML-Quelle beim Herausgeber