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RSiedlGErgG 1935

§ 4

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010935

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8dbab1ee2149b4ee3d06c01e01b438937d9c69f13a958509d6dc2f6ed8aca199

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