(1) Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) haben auf Verlangen der Siedlungsbehörde zur Ablösung ihrer Rechte, soweit diese nicht der Deckung im Auslande begebener Schuldverschreibungen dienen, Landesrentenbriefe der Deutschen Landesrentenbank zum Nennwert anzunehmen. Verweigern sie die Annahme der Landesrentenbriefe, so kann die Siedlungsbehörde diese bei einer amtlichen Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegen und das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts ersuchen. Der Ablösung ist der um die bereits gezahlten Tilgungsbeträge verminderte Kapitalbetrag des Rechts zugrunde zu legen. Ist der Zinssatz der Landesrentenbriefe geringer als der Zinssatz der auf Grund der Hypotheken ausgegebenen Schuldverschreibungen der Hypothekenbank oder Kreditanstalt, so wird der jeweilige Unterschiedsbetrag vom Reiche vergütet. Die Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 480), des Gesetzes über die Zinserleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 524) und des Gesetzes über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 860) bleiben unberührt.
(2) Die Landesrentenbriefe gelten in Höhe ihres Nennbetrages als Deckung für die von den Hypothekenbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen. Diese Art der Deckung ist in den Bekanntmachungen nach § 23 des Hypothekenbankgesetzes und nach § 1 der Verordnung vom 16. November 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 205) besonders auszuweisen. Die Leistung des Reichs (Absatz 1 Satz 4) gilt als Zinsertrag aus der Hypothek im Sinne des § 6 des Hypothekenbankgesetzes und des § 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927.
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