(1) In den Fällen des § 1 sind die Abschreibung eines Grundstücksteils und die Eintragung der Lastenverteilung im Grundbuch schon dann zulässig, wenn die Grundstücksteile in dem amtlichen Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) noch nicht ausgewiesen sind. Für die Bezeichnung der Grundstücksteile sind in diesem Falle die Feststellungen der Siedlungsbehörde über Lage und Größe sowie eine von ihr auf Grund der Katasterunterlagen gefertigte vorläufige Zeichnung maßgebend.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsänderungen sind auf Ersuchen der Siedlungsbehörde in das Grundbuch einzutragen. Dem Ersuchen sind der Kaufvertrag und die im Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen beizufügen.
(3) Ist der Grundstücksteil in dem amtlichen Verzeichnis nachgewiesen, so ist erforderlichenfalls das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen.
(4) Ergeben sich bei der Nachweisung in dem amtlichen Verzeichnis andere Flächenmaße als in den Feststellungen der Siedlungsbehörde, so können hieraus Ansprüche von dem Verkäufer oder einem dinglich Berechtigten nicht hergeleitet werden, es sei denn, daß die Abweichungen mehr als 2 vom Hundert der Fläche betragen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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