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RSiedlGABest

(XXXX)Zu § 23

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, wie den gemäß §§ 22 bis 24 mit Pachtland versehenen Arbeitern auf Wunsch die Ansiedlung zu Eigentum erleichtert werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR711430919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d

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