Zum Gesetzesinhalt

RSiedlGABest

(XXXX)Zu § 22

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

1. Inländische Arbeiter können als ständig beschäftigt angesehen werden, wenn sie mindestens ein Jahr ohne wesentliche Unterbrechung in einem zur Landabgabe (§ 24) verpflichteten Betrieb beschäftigt sind.
2. Auf forstwirtschaftliche Arbeiter finden die Vorschriften der §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung, wenn sie regelmäßig je 100 Tage mindestens zwei Jahre lang in einem forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR711430919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d

XML-Quelle beim Herausgeber