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RSiedlGABest

(XXXX)Zu § 25

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, soweit Land zur Hebung bestehender Kleinbetriebe nicht zu Eigentum zur Verfügung gestellt wird, den Eigentümern dieser Kleinbetriebe ein Vorkaufsrecht auf das ihnen zur Verfügung gestellte Land einzuräumen für den Fall, daß die Domäne gemäß § 2 bei Ablauf des Pachtvertrags aufgeteilt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR711430919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d

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