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RSiedlGABest

(XXXX)Zu § 18

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

Welche Kosten dem Erwerbspreis zugerechnet werden dürfen, bleibt der Vereinbarung zwischen den Landlieferungsverbänden und den Siedlungsunternehmungen vorbehalten. Soweit zwischen ihnen eine Einigung hierüber nicht zustande kommt, entscheidet endgültig der ständige Ausschuß (§ 15).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 55 Nr. 3 G v. 28.8.1969 I 1513

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR711430919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fed8f3625f64fe73594a9509aba1bc0a941ffa53d05b7e1a22f11ee5ba43a45d

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