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RohrFLtgV

§ 8aÜberwachung

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen

(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,
1.
technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
2.
während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
3.
bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und
4.
jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.
(2) Anlagenbetreiber und ihre Beschäftigten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der zuständigen Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser Verordnung übertragen worden sind.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 224 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff4737f9405d3c9df6262c90a525ab3726b23a0e791670c4de94a7b71887f09

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • Art 13 GG

    „… etriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt. (2) Anlagenbetreiber und ihre Beschäftigten haben der zuständigen Behörde au …“

  • § 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht

    „… r Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständig …“