RohrFLtgV
§ 8aÜberwachung
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
- 1.
- technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
- 2.
- während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- 3.
- bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und
- 4.
- jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 224 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR380900002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff4737f9405d3c9df6262c90a525ab3726b23a0e791670c4de94a7b71887f09
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- Art 13 GG
„… etriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt. (2) Anlagenbetreiber und ihre Beschäftigten haben der zuständigen Behörde au …“
- § 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht
„… r Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständig …“