RohrFLtgV
§ 7Schadensfall
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
- 1.
- eine Person zu Tode gekommen ist oder
- 2.
- innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen verletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten haben oder
- 3.
- außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt worden ist oder
- 4.
- sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufgetreten sind oder
- 5.
- Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder
- 6.
- Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt sind.
- 1.
- worauf der Schadensfall zurückzuführen ist,
- 2.
- ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
- 3.
- ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 224 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR380900002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff4737f9405d3c9df6262c90a525ab3726b23a0e791670c4de94a7b71887f09