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RobErhÜbkG

Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
1.
Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach dessen Artikel 9, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen,
2.
ein gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens angenommenes Überwachungssystem in Kraft zu setzen, das insbesondere vorsieht, Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung der in Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Beschlüsse zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontrollbeamten zu befolgen, Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen und Aufzeichnungen über die Fangtätigkeit vorzulegen. Die Überwachungsbefugnisse umfassen das Recht, die im Geltungsbereich des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 1 Abs. 1 eingesetzten Schiffe der Vertragsparteien zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann zum Zwecke der Überwachung eingeschränkt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 287 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200900987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 55405096884a91a81d72fe69fd76f85631c2ca6d5f94716c26b5538a55a1707e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 13 GG

    „… setzten Schiffe der Vertragsparteien zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann zum Zwecke der Überwachung eingeschränkt werden.“