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RobErhÜbkG

Art 3

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben

(1) In den Meeren südlich des sechzigsten Grades südlicher Breite sind Tötung und Fang von Robben im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens verboten.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) kann Erlaubnisse zur Tötung und zum Fang erteilen, soweit dies nach Artikel 3 des Übereinkommens zulässig ist. Sondererlaubnisse nach Artikel 4 des Übereinkommens sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 287 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200900987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 55405096884a91a81d72fe69fd76f85631c2ca6d5f94716c26b5538a55a1707e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… n in Euro 1 Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG nach Zeitaufwand 2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis nach Ar …“