RobErhÜbkG
Art 3
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 287 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200900987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 55405096884a91a81d72fe69fd76f85631c2ca6d5f94716c26b5538a55a1707e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… n in Euro 1 Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG nach Zeitaufwand 2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis nach Ar …“