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RobErhÜbkG

Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von London vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 287 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200900987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 55405096884a91a81d72fe69fd76f85631c2ca6d5f94716c26b5538a55a1707e

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