RindHKlV
§ 3Kennzeichnung
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
- 1.
- Buchstabe der Kategoriebezeichnung,
- 2.
- Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und
- 3.
- Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR219600008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404727abd01f570bf2d3782c7648c8a9d0f13d328eaf3590047db6ab5d4ff5b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9a RiFlEtikettVEtikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern
„… ölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.“