RindHKlV
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Rinderschlachtkörper entfernt oder
- 2.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR219600008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404727abd01f570bf2d3782c7648c8a9d0f13d328eaf3590047db6ab5d4ff5b8