RiFlEtikettV
§ 9aEtikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR171510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61669f799fbf22c485128d92aa3c4f1e0d67ee70fed6fb8e65297d301f8fb88b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 RindHKlVKennzeichnung
„… ölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.“