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RindHKlV

§ 3aDatenverarbeitung und Datenübermittlung

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.10.2024 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404727abd01f570bf2d3782c7648c8a9d0f13d328eaf3590047db6ab5d4ff5b8

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