RindFlSoErstV 1994
§ 5Pflichten des Zerlegebetriebes
- 1.
- die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Viertel bei der Anlieferung richtig ermittelt werden, wobei jeweils höchstens vier Viertel zusammen verwogen werden dürfen;
- 2.
- Aufzeichnungen über die Verwiegung der Viertel angefertigt und mindestens sechs Monate lang geordnet aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben mindestens die Nummern der Sicherungsmittel der einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt verwogenen Viertel und die entsprechenden Gewichte auszuweisen;
- 3.
- ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster angefertigt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 G v. 22.12.2011 I 3044
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24a57960aefb85098fd8f1a2e67101a5d70b04c453c14983283dc96c6b724f31