RindFlSoErstV 1994
§ 2Zuständigkeit
- 1.
- der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das eine Sondererstattung in Anspruch genommen werden soll, um solches von ausgewachsenen männlichen Rindern handelt,
- 2.
- der Ausstellung einer Bescheinigung über diese Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 433/2007,
- 3.
- der Kennzeichnung des nach Nummer 1 kontrollierten Fleisches durch Sicherungsmittel,
- 4.
- der Überwachung der Zerlegung in Teilstücke sowie der Überwachung der Kennzeichnung, der Verpackung und der Nämlichkeitssicherung der Teilstücke bis zu deren Übernahme durch die Bundesfinanzverwaltung nach Absatz 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 G v. 22.12.2011 I 3044
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24a57960aefb85098fd8f1a2e67101a5d70b04c453c14983283dc96c6b724f31