RindFlSoErstV 1994
§ 4Gewinnung, Verpackung und Nämlichkeitssicherung der Teilstücke
- 1.
- Die Erklärung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichen Muster gegenüber der Bundesanstalt vor der Entbeinung und Zerlegung abgegeben.
- 2.
- Die Vorderviertel und Hinterviertel müssen entbeint und zerlegt sein. Die durch die Zerlegung gewonnenen Teilstücke müssen mit unlöschbarer Stempelung gekennzeichnet sein (Nämlichkeitssicherung).
- 3.
- Die Bundesanstalt hat die Nämlichkeit der Kartons gesichert und erklärt, daß die Viertel mit dem festgestellten Gewicht entsprechend den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung vollständig zerlegt und die gewonnenen Teilstücke in Kartons mit den entsprechenden Nummern verpackt worden sind.
- 4.
- Die Zollförmlichkeiten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 sind innerhalb der Frist nach Artikel 4 derselben Verordnung gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 G v. 22.12.2011 I 3044
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24a57960aefb85098fd8f1a2e67101a5d70b04c453c14983283dc96c6b724f31