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RindFlSoErstV 1994

§ 7Inkrafttreten

Verordnung über das Verfahren für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 18. August 1982 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1984 (BGBl. I S. 358), außer Kraft. Die in Satz 2 genannte Verordnung ist für die Gewährung der Sondererstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten weiter anzuwenden, die vor dem Tage des Inkrafttretens der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt worden ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 7 Satz 2 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24a57960aefb85098fd8f1a2e67101a5d70b04c453c14983283dc96c6b724f31

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