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RheinSchPV 1994

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR338160994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ce9c185f6115419dddbd9a369520b463d49c9a8dbfdbcf1add2b701481dff2a

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Inhaltsverzeichnis

§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)Abschnitt IV. Fähren§ 6.23Verhalten der FährenAbschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken§ 6.26Durchfahrt durch Schiffbrücken§ 6.27Durchfahren der Wehre§ 6.28Durchfahren der Schleusen§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt§ 6.29Vorrecht auf SchleusungAbschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar§ 6.30Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter§ 6.31Stillliegende Fahrzeuge§ 6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge§ 6.33Nicht mit Radar fahrende FahrzeugeKapitel 7 Regeln für das Stilliegen§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen§ 7.02Liegeverbot§ 7.03Ankern und Benutzung von Ankerpfählen§ 7.04Festmachen§ 7.05Liegestellen§ 7.06Besondere Liegestellen§ 7.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen§ 7.08Wache und AufsichtKapitel 8 Zusatzbestimmungen§ 8.01Geschleppte und schleppende Schubverbände§ 8.02Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen§ 8.03Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen§ 8.04Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes§ 8.05Kupplungen der Schubverbände§ 8.06Sprechverbindung auf Verbänden§ 8.07Begehbarkeit der Schubverbände§ 8.08Zusammenstellung der Schleppverbände§ 8.09Bleib-weg-Signal§ 8.10Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind§ 8.11Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzenZweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne StreckenKapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen§ 9.01Beschränkungen der Schiffahrt in Basel§ 9.02Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein§ 9.03Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf§ 9.04Geregelte Begegnung§ 9.05Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe§ 9.06Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz§ 9.07Beschränkungen der Schiffahrt§ 9.08Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar§ 9.09Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)§ 9.10Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr§ 9.11Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre§ 9.12Boven-Rijn und Waal§ 9.13Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und LekKapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser§ 10.01Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre§ 10.02Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. GoarKapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen§ 11.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge§ 11.02Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge(XXXX) §§ 11.03 bis 11.05(weggefallen)Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung§ 12.01Meldepflicht§ 12.02Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar§ 12.03Besondere Regeln für die Fahrt in der WahrschaustreckeKapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim§ 13.01Anwendungsbereich§ 13.02Kennzeichnung der Fahrzeuge§ 13.03Einsenkungsmarken§ 13.04Tiefgangsanzeiger§ 13.05Unterscheidungszeichen der Anker§ 13.06Zusammenstellung der VerbändeKapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein§ 14.01Allgemeine Bestimmungen§ 14.02Basel§ 14.03Mannheim-Ludwigshafen§ 14.04Mainz§ 14.05Bingen§ 14.06Bad Salzig§ 14.07Koblenz§ 14.08Andernach§ 14.09Wesseling§ 14.10Duisburg-Ruhrort§ 14.11Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek§ 14.12Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich§ 14.13(weggefallen)Dritter Teil UmweltbestimmungenKapitel 15 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen§ 15.01Begriffsbestimmungen und Anwendung§ 15.02Allgemeine Sorgfaltspflicht§ 15.03Verbot der Einbringung und Einleitung§ 15.04Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord§ 15.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen§ 15.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern§ 15.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)§ 15.08Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich§ 15.09Anstrich und Außenreinigung der FahrzeugeAnlage 1Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegtAnlage 2Anlage 3Bezeichnung der FahrzeugeAnlage 4Anlage 5Anlage 6SchallzeichenAnlage 7SchiffahrtszeichenAnlage 8Bezeichnung der WasserstraßeAnlage 9Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43Anlage 10Anlage 11Anlage 12Verzeichnis der Fahrzeug- und VerbandsartenAnlage 13Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV