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RheinSchPV 1994

§ 7.05Liegestellen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
2.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
3.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
4.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR338160994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ce9c185f6115419dddbd9a369520b463d49c9a8dbfdbcf1add2b701481dff2a

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