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RheinSchPV 1994

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR338160994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ce9c185f6115419dddbd9a369520b463d49c9a8dbfdbcf1add2b701481dff2a

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsverzeichnisErster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare BestimmungenKapitel 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1.01Begriffsbestimmungen§ 1.02Schiffsführer§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen§ 1.06Benutzung der Wasserstraße§ 1.07Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge§ 1.09Besetzung des Ruders§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord§ 1.10aAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord§ 1.11Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen§ 1.14Beschädigung von Anlagen§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße§ 1.16Rettung und Hilfeleistung§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen§ 1.18Freimachen des Fahrwassers§ 1.19Besondere Anweisungen§ 1.20Überwachung§ 1.21Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde§ 1.22aAnordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen§ 1.24Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze§ 1.25Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen§ 1.26Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes FahrzeugKapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge§ 2.03Schiffseichung§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger§ 2.05§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 66)Kapitel 3 Bezeichnung der FahrzeugeAbschnitt I. Allgemeines§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)§ 3.02Lichter und Signalleuchten§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen§ 3.06§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.Abschnitt II. Nacht- und TagbezeichnungTitel A. Bezeichnung während der Fahrt§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3, 64)§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)§ 3.15Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)§ 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)§ 3.30Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3 Bild 60)§ 3.32Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und NavigationsgeräteAbschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)§ 4.01Allgemeines§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen§ 4.03Verbotene Schallzeichen§ 4.04NotzeichenAbschnitt II. Sprechfunk§ 4.05SprechfunkAbschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte§ 4.06Radar§ 4.07Inland AIS und Inland ECDISKapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße§ 5.01Schiffahrtszeichen§ 5.02Bezeichnung der WasserstraßeKapitel 6 FahrregelnAbschnitt I. Allgemeines§ 6.01Schnelle Schiffe§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinanderAbschnitt II. Begegnen und Überholen§ 6.03Allgemeine Grundsätze§ 6.04Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)§ 6.05Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln§ 6.06Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen§ 6.09Überholen Allgemeine Bestimmungen§ 6.10Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge§ 6.11Überholverbot durch SchiffahrtszeichenAbschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs§ 6.13Wenden§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten§ 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag§ 6.21Zusammenstellung der Verbände§ 6.22Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen