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RheinSchPV 1994

§ 8.03Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
a)
es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oder
b)
der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
c)
der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und der Trägerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.
2.
Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.
3.
Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein und dem Großen Elsässischen Kanal für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR338160994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ce9c185f6115419dddbd9a369520b463d49c9a8dbfdbcf1add2b701481dff2a

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