RheinSchPV 1994
§ 6.26Durchfahrt durch Schiffbrücken
- a)
- In der Talfahrt dürfen sich einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten Kilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten beiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht überholen.
- b)
- Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit höherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist; sie haben soweit wie möglich die Mitte der Durchlässe zu halten.
- c)
- Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100,00 m unterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten.
- d)
- Beim Ankern, Schleifenlassen von Ketten, Fieren von Tauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manövern müssen Beschädigungen der Brückenverankerung vermieden werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR338160994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ce9c185f6115419dddbd9a369520b463d49c9a8dbfdbcf1add2b701481dff2a