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RegZensErpG

§ 8Daten der Finanzbehörden der Länder

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung übermitteln die Finanzbehörden der Länder an das Statistische Bundesamt die in elektronischer Form gespeicherten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart zu folgenden Merkmalen:
1.
Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
2.
Status der aktiven Arbeitgebertätigkeit,
3.
aktive Gewerbekennzahl,
4.
amtlicher Gemeindeschlüssel der betrieblichen Anschrift,
5.
amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift,
6.
Angaben zur Art der Tätigkeit laut Gewinnermittlung,
7.
ausgeübter Beruf und Art der Tätigkeit laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und
8.
ausgeübter Beruf laut Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) Für die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist Stichtag der 31. Dezember 2023. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden übermittelt, soweit sie für das Berichtsjahr 2026 vorliegen. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt spätestens zum 30. Juni 2026. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 werden unverzüglich übermittelt, sobald sie bei den Finanzbehörden der Länder vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 106

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdd61a98e16a623a407e17eef183362b8f17d9f9bcd369c9d0c50595a97a7055

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139b AOIdentifikationsnummer

    „… mit Gewinneinkunftsart zu folgenden Merkmalen: 1. Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung, 2. Status der aktiven Arbeitgebertätigkeit, 3. aktive Gewerbekennzahl, 4. amtlicher Gemeindeschlüssel der betriebliche …“