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RegZensErpG

§ 7Zusammenführungen

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

(1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4 genannten Daten für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.
(2) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der Entwicklung der Methoden der ergänzenden Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.
(3) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ohne die Hilfsmerkmale.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 106

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdd61a98e16a623a407e17eef183362b8f17d9f9bcd369c9d0c50595a97a7055

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