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RegZensErpG

§ 10Zusammenführung

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
1.
Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023,
2.
nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023,
3.
nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie
4.
Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.
Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 106

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdd61a98e16a623a407e17eef183362b8f17d9f9bcd369c9d0c50595a97a7055

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139b AOIdentifikationsnummer

    „… Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.“