RegZensErpG
§ 10Zusammenführung
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
- 1.
- Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023,
- 2.
- nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023,
- 3.
- nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie
- 4.
- Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 106
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR164910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdd61a98e16a623a407e17eef183362b8f17d9f9bcd369c9d0c50595a97a7055
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.“