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ReföDG

§ 7Austauschregelung

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts

Soweit im Jahre 1997 die in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ausgewiesenen Beträge erhöht werden oder die in den Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgewiesenen Beträge durch ein Gesetz erhöht werden, sind die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes durch Anlagen, die diese erhöhten Beträge enthalten, zu ersetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.2.2006 I 334

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032209997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 991caaff5dabc05664f0141fe1e120b6d69ae9224527099f0e93e81da88d06ed

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