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ReföDG

§ 5Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts

Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen, gelten für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.2.2006 I 334

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032209997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 991caaff5dabc05664f0141fe1e120b6d69ae9224527099f0e93e81da88d06ed

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